AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELTROCON GmbH für Planungs- und Beratungsdienstleistungen

 

Allgemeines

1. Die Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) der ELTROCON GmbH (im Folgenden ELTROCON) gelten hinsichtlich aller Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden Auftraggeber bzw. AG), für unsere Dienstleistungen in den Bereichen Netzberechnung, Netzplanung und Stabilitätsberechnung. Ebenso gelten die AGB für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, in vorbenannten Bereichen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von AG oder sonstigen Dritten entfalten nur Gültigkeit, sofern ELTROCON diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Sollte der AG hiermit nicht einverstanden sein, hat er ELTROCON unverzüglich und schriftlich darauf hinzuweisen. Für diesen Fall behält sich ELTROCON vor, von ihren Angeboten Abstand zu nehmen, ohne dass ihr gegenüber Ansprüche jedweder Art geltend gemacht werden können.

Einem formularmäßigen Hinweis des AG auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Im Einzelfall mit dem AG vereinbarte Abreden, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ELTROCON maßgebend. Rechtsverbindliche Erklärungen sind schriftlich abzugeben.

4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

II.  Umfang der Dienstleistungen

Die von ELTROCON zu erbringenden Dienstleistungen werden in Art und Umfang gesondert vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergeben sich diese aus den Umständen des konkreten Falles.

Ein konkreter Erfolg wird, sofern nicht ausdrücklich gesondert vereinbart, weder geschuldet noch garantiert.

III.  Zustandekommen des Vertrages

 1. Sofern nicht in dem einzelnen Angebot anders angegeben, ist ELTROCON an die Angebote 30 Kalendertage gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung des AG innerhalb dieser Angebotsfrist in Textform zustande.

2. Den Angeboten von ELTROCON liegen die Informationen zugrunde, die von dem AG überlassen wurden und für deren Richtigkeit er haftet.

3. Der AG darf die in dem Angebot enthaltenen Informationen und Erfahrungen von ELTROCON ausschließlich zur Prüfung des Angebots verwenden. Mit der Entgegennahme des Angebots erkennt der AG hinsichtlich der Verwendung solcher Informationen und Erfahrungen Nr VII. dieser AGB an, auch wenn im Übrigen kein Vertrag mit ELTROCON zustande kommen sollte.

IV.  Mitwirkungspflichten

 1. Der AG unterstützt die Erfüllung des Auftrags nach besten Kräften und stellt ELTROCON rechtzeitig, vor Beginn des Auftrags, die hierfür benötigten Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge, Materialien und Einrichtungen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind, vollständig zur Verfügung.

2. Erbringt der AG die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nach Aufforderung von ELTROCON nicht oder nicht vollständig ist ELTROCON nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt aber nicht verpflichtet den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann ELTROCON dem AG entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen.

3. Der AG entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von ELTROCON empfohlenen oder mit dieser abgestimmten Maßnahmen. Dieses gilt auch, wenn ELTROCON die Umsetzung abgestimmter Maßnahmen durch den AG begleitet.

V.  Änderung, Verzögerung, Verlängerung und Beendigung des Auftrags

 1. Bei der Erstellung des Angebots geht ELTROCON davon aus, dass der AG seinen Pflichten nach Nr. IV.1. dieser AGB vollständig nachkommt. ELTROCON ist berechtigt, von dem AG eine angemessene Anpassung des Auftrages, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Laufzeit, Inhalt und Umfang zu verlangen, wenn solche Unterstützung nicht oder nicht ausreichend geleistet wird oder sich eine Änderung der Vorgehensweise, der Arbeitsweise oder des Umfangs des Auftrags als notwendig erweist.

2. ELTROCON zeigt dem AG unverzüglich Umstände an, aus denen sich Verzögerungen der Auftragsdurchführung, Verlängerungen der Vertragslaufzeit oder Erhöhungen des Honorars ergeben können, und schlägt ihm eine diesen Umständen angemessene Änderung oder Ergänzung des Auftrages vor.

VI.  Honorare und Zahlungen

 1. Die für die Leistungen von ELTROCON vereinbarten Honorare verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Abgaben und/oder Steuern, die nicht in Deutschland erhoben werden oder zu zahlen sind, fallen dem AG zur Last.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde werden Dienstleistungen, die nach Zeit und Aufwand erbracht wurden, monatlich in Rechnung gestellt. Bei der Vereinbarung eines Festbetrags, wird dieser Betrag nach Erbringung der Dienstleistungen oder nach Beendigung des Vertrags von ELTROCON in Rechnung gestellt.

3. Mehraufwand, der ELTROCON infolge von Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten des AG aus Nr. IV.1. kann ELTROCON zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget des AG überschritten wird. Sind mit dem AG keine gesonderten Stunden- oder Tagessätze vereinbart, so darf ELTROCON den Mehraufwand in Höhe von 250,00 € je Stunde zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer berechnen.

4. Im Verzugsfall sind offene Geldschulden des AG jährlich mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Regelungen der §§ 288 Abs. 3 und 4 BGB werden hiervon nicht berührt. Ferner ist ELTROCON im Falle des Verzugs dazu berechtigt die weitere Ausführung des Auftrages von der Leistung angemessener Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten abhängig zu machen.

5. Der AG kann nur mit eignen Ansprüchen aufrechnen soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII.  Verpflichtung zur Verschwiegenheit

 1. ELTROCON und der AG verpflichten sich wechselseitig über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Vertragsverhältnis bekannt werden und deren vertraulicher Charakter feststeht bzw. vom Empfänger hätte erkannt werden müssen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende oder die Auflösung des Vertrages hinaus.

2. Der AG ist nur nach schriftlicher Zustimmung von ELTROCON berechtigt, Dritten von ELTROCON im Rahmen eines Vertragsverhältnisses angefertigte Gutachten zur Verfügung zu stellen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, den von ihm für seine Betriebsführung beauftragten Dritten die hierfür benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

3. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Informationen die ohne ein unrechtmäßiges Handeln des Empfängers öffentlich geworden sind oder bereits vor ihrem Empfang rechtmäßig im Besitz des Empfängers waren oder von der anderen Partei schriftlich als nicht vertraulich bezeichnet wurden oder die der Empfänger aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung veröffentlichen oder der zuständigen Behörde vorlegen muss.

VIII.  Schutz von Informationen und geistigen Eigentumsrechten

 1. Soweit die Leistungen von ELTROCON nach urheberrechtlichen Vorschriften geschützt sind, werden die einfachen Nutzungsrechte daran auf den AG übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt, ohne das es einer weiteren Erklärung von ELTROCON bedarf, nach der vollständigen Zahlung des sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Honorars durch den AG. Insoweit sind die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse durch das vereinbarte und gezahlte Honorar abgegolten.

2. Der Umfang des Nutzungsrechts in zeitlicher und räumlicher Hinsicht, bestimmt sich nach dem Vertragszweck. Die vertraglich vorgesehene Nutzung im vorstehenden Sinn umfasst beispielhaft die Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Leistungen von ELTROCON, gleich durch welches Medium, zur Verwendung innerhalb der eigenen Organi- sation und Betriebsführung des AG. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertungen sind gesonderte Lizenzgebühren an ELTROCON zu zahlen, die vorab jeweils schriftlich mit ELTROCON zu vereinbaren sind.

3. Ohne schriftliche Zustimmung von ELTROCON ist es dem AG nicht gestattet gegenüber Dritten den Eindruck zu erwecken, dass eine Zertifizierung durch ELTROCON vorliegt.

IX.  Datensicherung

 Umfassen die Aufgaben von ELTROCON Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten oder Datenspeichern des AG, muss der AG vor Aufnahme einer solcher Tätigkeit sicherstellen, dass die vorhandenen Daten täglich gesichert werden und im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekon- struiert werden können.

X.  Haftung

 1. Eine Haftung seitens ELTROCON ergibt sich -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur,

  • wenn der Schaden durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer Weise verursacht wurde, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet

oder

  • auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ELTROCON, deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
 

2. Für den Fall das ELTROCON gemäß vorstehenden Regelungen haftet, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung regelmäßig auf die Höhe des vereinbarten Nettohonorars (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, höchstens jedoch auf 50.000,00 €. Gleiches gilt für die Haftung für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten von ELTROCON verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

3. ELTROCON haftet bei einem Verlust von Daten und Programmen nur in dem vorstehenden Umfang soweit der Verlust für den AG nicht durch die Erstellung von täglichen Backups vermeidbar gewesen wäre.

4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Eintritt von Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, beruhen.

XI.  Vertragsbeendigung, Verzögerung aufgrund höherer Gewalt

 1. ELTROCON ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem AG auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. über das Vermögen des AG das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens, sofern dieser innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung nicht zurückgenommen wurde, gestellt wurde, oder die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels Masse erfolgt ist,
  1. die Erbringung der Vertragsgemäßen Leistung durch ELTROCON durch Gründe unmöglich wird, die der AG zu vertreten hat. (vgl. IV.2.)
 

2. Liegt höhere Gewalt (Krieg, Ausgangssperren, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder allgemeinen Mangellagen bei Betriebsstoffen) vor, ist die Leistungspflicht von ELTROCON bis zur Beendigung der Gewalt ausgesetzt. Dauert der Zeitraum in dem ELTROCON aufgrund der höheren Gewalt keine Leistungen erbringen kann, länger als 30 Tage an, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt ohne das von einer der Parteien gegen die andere Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

XII.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

2. Sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Wirksamkeit ausschließlich der Sitz von ELTROCON.

Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den AG kann ELTROCON jedoch auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand klagen.

ELTROCON GmbH,

Edisonstrasse 1, 59199 Bönen

Stand Januar 2016